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+ | ====== Rechtsbeschwerde ====== | ||
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+ | **§ 574 (1) ZPO** | ||
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+ | Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn | ||
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+ | 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder | ||
+ | 2. das Beschwerdegericht, | ||
+ | § 542 Abs. 2 gilt entsprechend. | ||
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+ | § 568 ZPO -> [[Originärer Einzelrichter]] \\ | ||
+ | § 571 (1) ZPO -> [[Beschwerdebegründung]] \\ | ||
+ | § 573 ZPO -> [[Erinnerung]] \\ | ||
+ | § 574 (2), (3) ZPO -> [[Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde]] \\ | ||
+ | § 574 (4) ZPO -> [[Anschlussrechtsbeschwerde]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 570 (1) ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung der Beschwerde]] \\ | ||
+ | § 570 (3) S. 1 ZPO -> [[Einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts]] \\ | ||
+ | § 570 (3) S. 2 ZPO -> [[Aussetzung der Vollziehung]] \\ | ||
+ | |||
+ | -> [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] \\ | ||
+ | -> [[Beschwer]] \\ | ||
+ | -> [[Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 100 (1) PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | |||
+ | Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen | ||
+ | " | ||
+ | - I ZA 18/10, juris Rn. 1; jeweils mwN)) Eine solche außerordentliche Beschwerde | ||
+ | ist mit dem verfassungsrechtlichen [[Verfassungsrecht: | ||
+ | - B 1 A 1/04 S, juris Rn. 5; BAG, NJW 2005, 3231, 3232 [juris Rn. 2])) | ||
+ | |||
+ | Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung | ||
+ | (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.((§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5)) Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat.((BGH, Beschl. v. 4. Januar 2023 - I ZB 89/22; m.V.a. OLG Saarbrücken, | ||
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+ | ==== Sachverhalt ==== | ||
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+ | Beschlüsse, | ||
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+ | ==== Bindungswirkung | ||
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+ | Grundlage: z.B. § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG | ||
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+ | Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, | ||
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+ | ==== Vorrang des EU-Rechts ==== | ||
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+ | === übergeordnete gerichtliche Entscheidungen | ||
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+ | Die Bindung an die rechtliche Beurteilung der aufhebenden Entscheidung entfällt, wenn sich die Rechtslage oder die rechtliche Beurteilung (rückwirkend) durch übergeordnete gerichtliche Entscheidungen geändert hat((vgl. GmS-OGB in BGHZ 60, 392, 398 f.)). Erst recht entfällt die Bindung, wenn ein oberstes Bundesgericht seine Rechtsauffassung nicht kraft eigener Erkenntnis geändert hat, sondern sich die abweichende Rechtsauffassung aus einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt, der zur verbindlichen Klärung des Richtlinienrechts allein zuständig ist (Art. 234 EG). Die Beachtung des höherrangigen Rechts gebietet das Zurücktreten der verfahrensrechtlichen Bindung (BGHZ 129, 178, 185; BVerwGE 87, 154, 165). | ||
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+ | === Richtlinienkonforme | ||
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+ | Nach Auffassung des 32. Senats des Bundespatentgerichts muss der richtlinienkonformen Auslegung Vorrang vor der Bindungswirkung (der BGH Rechtsprechung) eingeräumt werden.((Ausführliche Darlegungen und Verweise hierzu in BPatG, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 32 W (pat) 124/97)) | ||
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+ | Nach Auffassung des Senats geht die Bindung an das Gemeinschaftsrecht und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof der Bindung nach § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG vor. Denn wenn eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach einer Zurückverweisung uneingeschränkt zulässig ist, so impliziert dies, dass das vorlegende Gericht die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof seiner erneuten Entscheidung auch zugrundelegen muss und daran nicht durch die Bindungswirkung gehindert sein darf.((BPatG, | ||
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+ | ==== Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ==== | ||
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+ | Ist nach einem Zurückverweisungsbeschluss des BGH an das Bundespatentgericht von diesem auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden, so ist das in der Vorschrift des § 109 PatG eingeräumte und auf einen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts übertragene Ermessen dahingehend auszuüben, dass es zumindest dann bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, dass jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten selbst trägt, wenn besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Eines gesonderten Ausspruchs über diese regelmäßige Kostenfolge, | ||
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+ | ==== Aussetzung der Vollziehung ==== | ||
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+ | Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 511 - 577 ZPO -> [[Rechtsmittel]] |
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