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Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung | Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung | ||
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.((§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5)) Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat.((BGH, Beschl. v. 4. Januar 2023 - I ZB 89/22; m.V.a. OLG Saarbrücken, | (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.((§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5)) Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat.((BGH, Beschl. v. 4. Januar 2023 - I ZB 89/22; m.V.a. OLG Saarbrücken, | ||
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