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verfahrensrecht:qualifizierte_elektronischen_signatur

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 ====== Qualifizierte elektronischen Signatur ====== ====== Qualifizierte elektronischen Signatur ======
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 **§ 130a (3) ZPO** **§ 130a (3) ZPO**
  
-Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.+Das elektronische Dokument [§ 130a (1) ZPO -> [[Elektronisches Dokument]]] muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
 </note> </note>
  
verfahrensrecht/qualifizierte_elektronischen_signatur.1696576674.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:17 von mfreund