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— | verfahrensrecht:qualifizierte_einrichtungen [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Qualifizierte Einrichtungen ====== | ||
+ | § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG | ||
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+ | Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Dessen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, | ||
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+ | Diese Zuständigkeitsverteilung spiegelt sich in der Bestimmung des § 4 Abs. 4 UKlaG wider, die es dem Zivilgericht bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nur erlaubt, das Verfahren auszusetzen und das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung aufzufordern.((BGH, | ||
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+ | Die der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, | ||
+ | einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann. Die konkrete Mittelverwendung der qualifizierten Einrichtung ist danach zwar grundsätzlich der Prüfung durch das Bundesamt für Justiz vorbehalten. Dienen die Marktverfolgung und die damit generierten Einnahmen aber primär anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, | ||
+ | Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auch ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung liegen.((BGH, | ||
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+ | § 8 (3) Nr. 3 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | UKlaG -> [[Verfahrensrecht: |
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