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verfahrensrecht:pruefung_der_zulaessigkeit_und_begruendetheit_der_anhoerungsruege

Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge

§ 321a (4) ZPO

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden. Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird. Insbesondere lässt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde und sämtlicher erhobener Rügen nicht darauf schließen, dass rechtliches Gehör zumindest nicht vollständig gewährt worden sein könnte.1)

Für die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO reicht die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus; erforderlich ist der Vortrag von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers übergangen haben muss. Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht hat.2)

siehe auch

§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge
Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 – I ZB 23/25
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