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verfahrensrecht:prozessstandschaft

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Prozeßstandschaft

§ 51 (1) ZPO

Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Eine Prozeßstandschaft liegt vor, wenn im eigenen Namen über ein behauptetes fremdes Recht prozessiert wird.

Hierfür bedarf ist im Normalfall einer besonderen Berechtigung, da grundsätzlich nur eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann.

Ist die Klage des Prozeßstandschafters zulässig, so bedeutet ein Prozeß des Prozeßstandschafters eine anderweitige Rechtshängigkeit iSv § 261 III Nr. 1 ZPO, so daß der Prozeßgegner von einem Doppelprozeß geschützt ist.

Wird durch eine nachträgliche Prozeßstandschaft ein Parteiwechsel bewirkt, so ist die Zustimmung des Gegners nach § 265 II ZPO erforderlich.

Rechtsfolge der Prozessstandschaft

Rechtsfolge der Prozessstandschaft: Das Urteil wirkt für und gegen den Ermächtigenden = Rechtskrafterstreckung

siehe auch

verfahrensrecht/prozessstandschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1