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verfahrensrecht:prozesskostenrisiko

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Prozesskostenrisiko

Bei der Entscheidung der Rechtsuchenden über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Kostenfrage von maßgebender Bedeutung.1)

Zwar können die von der Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich und Prozesskostenhilfe in Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen, die Verwirklichung des Rechtsschutzes zugunsten unbemittelter Rechtsuchender fördern. Die Bewilligung einer solchen Unterstützung ist jedoch von engen wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig.2)

Vor diesem Hintergrund können auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der einzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der Mandate zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.3)

Risikoverlagerung

Für die Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das Kostenrisiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der einzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der Mandate zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.4)

Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr Drängen auf eine Risikoverlagerung werden an der vergleichsweise hohen Zahl von 8 % der befragten Rechtsanwälte erkennbar, die bei einer empirischen Untersuchung zur Vergütungspraxis der deutschen Anwaltschaft im Frühjahr 2005 einräumten, sich trotz des geltenden Verbotes fallbezogen auf Erfolgshonorare einzulassen.5)

Noch deutlicher wird das Interesse an Vereinbarungen über erfolgsbasierte Anwaltshonorare angesichts der Existenz und des wirtschaftlichen Erfolges von Prozessfinanzierungsunternehmen.6)

siehe auch

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04; m.V.a. die Prognos/Infratest-Studie „Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen - Zugangsschwellen, Beratungsbedarf und Anwaltsimage“, veröffentlicht von Wettmann/Jungjohann, 1989, S. 34
2)
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04; m.V.a. § 115 ZPO; § 1 Abs. 2 BerHG
3)
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
4) , 6)
vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
5)
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04; m.V.a. Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, 2006, S. 103
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