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verfahrensrecht:prozesskostenhilfe_fuer_eine_partei_kraft_amtes

finanzcheck24.de

Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes

§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;

§ 114 ff ZPO → Prozesskostenhilfe
§ 114 ZPO → Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
§ 116 S. 1 Nr. 2 ZPO → Gebot der Prozesskostenhilfe aufgrund allgemeiner Interessen

§ 116 S. 2 ZPO

§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

siehe auch

verfahrensrecht/prozesskostenhilfe_fuer_eine_partei_kraft_amtes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1