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verfahrensrecht:prozessfuehrungsbefugnis_des_lizenznehmers

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Prozeßführungsbefugnis des Lizenznehmers

§ 30 (4) MarkenG → Beitritt des Lizenznehmers zur vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage

Patentrecht → Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren

Grundsätzlich gibt der Lizenzvertrag noch kein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Patent geltend zu machen.

Im Markenrecht gibt es einen Spezialfall für den ausschließlichen Lizenznehmer. Eine ausschließliche Lizenz bedeutet hier nicht automatisch eine Ermächtigung, Klage wegen Verletzung der Marke zu erheben (§ 30 III MarkenG). Diese Ermächtigung muss vielmehr extra erklärt werden und folglich der Lizenzvertrag eine solche Regelung enthalten. Als Markeninhaber sollte man allerdings darauf verzichten, eine solche Regelung zu treffen. Vgl. hierzu OLG München, Mitteilungen 1997, 123 – Fanartikel.

Beachte hierzu neuerdings BGH, Urt. v. 19.07.2007 - I ZR 93/04 „Windsor Estate“, der (auch) dem ausschließlichen Lizenznehmer keinen eigenen Anspruch wegen Markenverletzung zubilligt. Gestützt wird dies auf den Wortlaut des § 14 Abs. 6 MarkenG, der nur den Markeninhaber als Anspruchsinhaber nennt (BGH, aaO, Rn. 32). Auch der ausschließliche Lizenznehmer ist demnach auf die Geltendmachung seines Schadens im Wege der Drittschadensliquidation durch den Markeninhaber oder auf die gewillkürte Prozeßstandschaft angewiesen.

siehe auch

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