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verfahrensrecht:prozessfuehrungsbefugnis_des_insolvenzverwalters [2023/01/11 08:24] – mfreund | verfahrensrecht:prozessfuehrungsbefugnis_des_insolvenzverwalters [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ====== | ||
+ | Die [[Prozessführungsbefugnis]] des [[Insolvenzverwalter|Insolvenzverwalters]], | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ergibt sich der erforderliche Massebezug in einem derartigen Fall unmittelbar aus der Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen, | ||
+ | Abs. 2 Satz 1 ZPO die ursprüngliche Klagepartei so behandelt, als hätte ein Forderungsübergang nicht stattgefunden. Daran ändere die Eröffnung des Konkursverfahrens nichts. Wenn sich die Forderung noch im Vermögen der insolventen | ||
+ | Partei befinde, bestehe unzweifelhaft eine Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters. Die Forderungsübertragung könne diese Befugnis nicht aufheben, weil sie gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die prozessuale Lage des | ||
+ | Rechtsstreits keinen Einfluss habe.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21; RG, Urteil vom 4. Juni 1907 - VII 379/06, RGZ 66, 181, 182 f.)) | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offengelassen, | ||
+ | nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse betroffen wird.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397 [juris Rn. 11 f.]; Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 19]; Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07, ZIP 2010, 646 [juris Rn. 8])) | ||
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+ | Allgemein bejaht wird eine hinreichende Betroffenheit der Masse, wenn der Insolvenzschuldner eine Forderung nur erfüllungshalber((BGHZ 50, 397 [juris Rn. 12]; OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 [juris Rn. 21])) oder als Sicherheit ((BGH, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 [juris Rn. 9]; OLG München, MDR 2000, 602)) abgetreten hat. Gleiches gilt, wenn der Zedent im Fall des Prozessverlusts Regressansprüche als Insolvenzforderung anmelden kann((OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 [juris Rn. 21])) oder wenn im Hinblick auf den Forderungsübergang insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände in Betracht kommen((BGH, | ||
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+ | Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die [[Prozessführungsbefugnis]] des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, | ||
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+ | Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Insolvenzverwalter]] \\ | ||
+ | -> [[Prozessführungsbefugnis]] \\ |
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