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Die Prozessführungsbefugnis muss als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen und ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.((BGH, | Die Prozessführungsbefugnis muss als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen und ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.((BGH, | ||
- | Für Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht: | + | Für Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht: |
- | Begründetheit der Klage dar.((BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - Pflichten des Batterieherstellers; | + | |
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