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verfahrensrecht:prozessfuehrungsbefugnis [2020/11/06 08:35] – mfreund | verfahrensrecht:prozessfuehrungsbefugnis [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prozeßführungsbefugnis ====== | ||
+ | -> [[Rechtsmißbrauch]] \\ | ||
+ | -> [[Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters]] \\ | ||
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+ | Die Prozessführungsbefugnis ist als [[Prozessvoraussetzung]] in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, | ||
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+ | Das Revisionsgericht hat selbstständig festzustellen, | ||
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+ | Für erforderliche Ermittlungen gelten dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundsätze des Freibeweises.((BGH, | ||
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+ | Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, | ||
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+ | Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, | ||
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+ | Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, | ||
+ | = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich)) | ||
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+ | Die Prozessführungsbefugnis nach ZPO und die [[Verfahrensführungsbefugnis]] nach Patentgesetz sind gesetzlich nicht ausdrücklich oder gar umfassend geregelt. Prozess- bzw. Verfahrensführungsbefugnis stehen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Träger des streitigen Rechts zu, und zwar - abgesehen von den Ausnahmetatbeständen der gesetzlichen und der gewillkürten [[Prozessstandschaft]] - regelmäßig nur diesem. | ||
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+ | Die materielle Rechtszuständigkeit (d.h. Anspruchsinhaberschaft) und prozessuale Berechtigung können auseinander fallen, wenn ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werden soll (siehe [[Prozeßstandschaft]]). Von der Prozessführungsbefugnis abzugrenzen sind deshalb die Begriffe [[Aktivlegitimation]] (des Anspruchsinhabers, | ||
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+ | Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen, wenn ein gerichtliches Vorgehen rechtsmissbräuchlich [-> [[Rechtsmißbrauch]]] ist.((BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - World of Warcraft I; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 18 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN; Köhler/ | ||
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+ | Die Prozessführungsbefugnis muss als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen und ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.((BGH, | ||
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+ | Für Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | ==== DPMA, BPatG ==== | ||
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+ | Die Verfahrensführungsbefugnis im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren entspricht der Prozeßführungsbefugnis im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten. | ||
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+ | Im Gegensatz zur Prozeßführungsbefugnis der Zivilklage richtet sich die Verfahrensführungsbefugnis nicht im wesentlichen nach der materiellen Berechtigung des Klägers ([[Aktivlegitimation]]), | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Prozeßstandschaft]] | ||
+ | * [[Verfahrensführungsbefugnis]] | ||
+ | * [[Aktivlegitimation]] |
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