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Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen.1)
Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.2)
Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen.3)
Die Prozessführungsbefugnis nach ZPO und die Verfahrensführungsbefugnis nach Patentgesetz sind gesetzlich nicht ausdrücklich oder gar umfassend geregelt. Prozess- bzw. Verfahrensführungsbefugnis stehen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Träger des streitigen Rechts zu, und zwar - abgesehen von den Ausnahmetatbeständen der gesetzlichen und der gewillkürten Prozessstandschaft - regelmäßig nur diesem.
Die materielle Rechtszuständigkeit (d.h. Anspruchsinhaberschaft) und prozessuale Berechtigung können auseinander fallen, wenn ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werden soll (siehe Prozeßstandschaft). Von der Prozessführungsbefugnis abzugrenzen sind deshalb die Begriffe Aktivlegitimation (des Anspruchsinhabers, d.h. Gläubigers) und Passivlegitimation (desjenigen, gegen den sich der Anspruch richtet, d. h. des Schuldners), die reine Begriffe des materiellen Rechts sind, die folglich die Begründetheit der Klage betreffen und nicht die Prozeßführungsbefugnis.
Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen, wenn ein gerichtliches Vorgehen rechtsmissbräuchlich [→ Rechtsmißbrauch] ist.4)
Die Verfahrensführungsbefugnis im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren entspricht der Prozeßführungsbefugnis im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten.
Im Gegensatz zur Prozeßführungsbefugnis der Zivilklage richtet sich die Verfahrensführungsbefugnis nicht im wesentlichen nach der materiellen Berechtigung des Klägers (Aktivlegitimation), sondern auch nach der Registerlage (siehe Markenregister und Patentregister).
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