Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 486 ZPO → Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren
Regelt die örtliche Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO.
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