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verfahrensrecht:protokollierung_des_antrags
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Protokollierung des Antrags

§ 486 (4) ZPO

Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§ 486 ZPO → Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren
Regelt die örtliche Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO.

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