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verfahrensrecht:pflicht_zur_begruendung_der_berufung

Pflicht zur Begründung der Berufung

§ 520 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss.

§ 520 (1) ZPO

Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird; sie kann daher auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf.1)

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.

1)
BGH, Beschluss vom 17.07.2025 – I ZB 52/25
verfahrensrecht/pflicht_zur_begruendung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1