Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 520 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss.
Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird; sie kann daher auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf.1)
§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.
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