Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pflicht_des_gerichts_zur_foerderung_der_verfahrensoekonomie

finanzcheck24.de

Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie

§ 139 (1) ZPO

Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.

§ 139 (2) ZPO → Gerichtliche Hinweispflicht

Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das Gericht darf jedoch nicht auf neue, im Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe hinweisen.1)

Das gilt für Prozessanträge entsprechend.2)

Dementsprechend wird eine Pflicht des Gerichts, einen neuen Hilfsantrag anzuregen, dann angenommen, wenn das Vorbringen der Partei auf ein bestimmtes Prozessziel deutet, das nach der aktuellen Prozesslage nur auf diese Art und Weise erreichbar ist.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 70/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496 [juris Rn. 22]; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 22
2)
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 70/17; m.V.a. ; m.V.a. v. Selle in BeckOK, ZPO, Stand 1. Juli 2018, § 139 Rn. 32
3)
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 70/17; m.V.a. ; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Fritzsche, 5. Aufl., § 139 Rn. 25
verfahrensrecht/pflicht_des_gerichts_zur_foerderung_der_verfahrensoekonomie.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1