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Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
§ 139 (2) ZPO → Gerichtliche Hinweispflicht
Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das Gericht darf jedoch nicht auf neue, im Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe hinweisen.1)
Das gilt für Prozessanträge entsprechend.2)
Dementsprechend wird eine Pflicht des Gerichts, einen neuen Hilfsantrag anzuregen, dann angenommen, wenn das Vorbringen der Partei auf ein bestimmtes Prozessziel deutet, das nach der aktuellen Prozesslage nur auf diese Art und Weise erreichbar ist.3)
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