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verfahrensrecht:pfaendungsschutz_bei_steuerlich_gefoerdertem_altersvorsorgevermoegen
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Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

§ 851d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von monatlichen Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen, die wie Arbeitseinkommen behandelt werden.

§Zivilprozessordnung (ZPO) Buch 8: Zwangsvollstreckung Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
§ 851d ZPO

Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Titel 2: Zwangsvollstreckung
Regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, einschließlich der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten sowie der Verwertung von gepfändeten Gegenständen.

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