Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:pfaendungsfrist_bei_gemeinschaftskonten
KIerzeugt oder bearbeitet

Pfändungsfrist bei Gemeinschaftskonten

§ 850l (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Kreditinstitut erst nach einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem gepfändeten Guthaben leisten darf.

§Zivilprozessordnung (ZPO) → Buch 8: Zwangsvollstreckung → Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte → § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos → Abs. 1 Absatz 1
§ 850l (1) ZPO

Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.

siehe auch

§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.

verfahrensrecht/pfaendungsfrist_bei_gemeinschaftskonten.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge