Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:pfaendbarkeit_nach_beendigung_der_gemeinschaft

finanzcheck24.de

Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft

§ 860 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pfändbarkeit des Anteils an dem Gesamtgut nach Beendigung der Gemeinschaft zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten.

siehe auch

§ 860 ZPO → Pfändung von Gesamtgutanteilen
Regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

verfahrensrecht/pfaendbarkeit_nach_beendigung_der_gemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1