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verfahrensrecht:pfaendbarkeit_nach_beendigung_der_gemeinschaft
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Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft

§ 860 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pfändbarkeit des Anteils an dem Gesamtgut nach Beendigung der Gemeinschaft zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten.

§Zivilprozessordnung (ZPO) → Buch 8: Zwangsvollstreckung → Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte → § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen → Abs. 2 Absatz 2
§ 860 (2) ZPO

Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

siehe auch

§ 860 ZPO → Pfändung von Gesamtgutanteilen
Regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

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