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verfahrensrecht:persoenliches_erscheinen_der_parteien

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Persönliches Erscheinen der Parteien

§ 278 (3) ZPO

Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 278 ZPO → Güteverhandlung
Regelt die Durchführung einer Güteverhandlung zur Streitbeilegung vor dem eigentlichen Prozess.

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