Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 278 ZPO → Güteverhandlung
Regelt die Durchführung einer Güteverhandlung zur Streitbeilegung vor dem eigentlichen Prozess.
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