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verfahrensrecht:passive_prozessstandschaft

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Passive Prozeßstandschaft

Unter einer passiven Prozeßstandschaft versteht man die Prozessstandschaft auf Beklagtenseite, d.h. die Befugnis des Beklagten, ein fremdes Recht einredehalber geltend zu machen.

In den Fall, der der Entscheidung „Apiserum“ (BGH GRUR 1995, 505) zugrunde lag, konnte die Beklagte die einer anderen Firma zustehenden Firmenrechte an der Bezeichnung „Apiserum“ im Wege der gewillkürten passiven Prozessstandschaft gegenüber dem Eintragungsanspruch (Eintragungsbewilligungsklage) der Klägerin geltend machen, da ein eigenes schutzwürdiges Interesse anerkannt wurde.

Eine ähnliche Situation betrifft die Entscheidung „Decker“ (BGH GRUR 1993, 574)1)

Sonderfall Nichtigkeitsklage

Nach § 81 PatG ist die Nichtigkeitsklage gegen den in der Rolle Eingetragenen zu richten. Wird anschließend das Patent auf einen anderen übertragen, so wäre die Nichtigkeitsklage damit unbegründet geworden.

Gemäß der Entscheidung BGH GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer, kann jedoch in analoger Anwendung des § 265 II ZPO das Verfahren gegen den zum Zeitpunkt der Klage in der Rolle Eingetragenen auch dann fortgesetzt werden, wenn das streitbefangene Patent nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf einen anderen übertragen und der Erwerber inzwischen in die Patentrolle eingetragen ist.

In Anwendung des § 265 II S. 2 ZPO darf derjenige, auf den das Streitpatent übertragen worden ist, den Prozess nur mit Zustimmung des Nichtigkeitsklägers übernehmen. Dadurch soll vermieden werden, dass das Streitpatent auf einen vermögenslosen Rechtsnachfolger übertragen wird.

Rechtsfolgen:

  • Bei Abweisung der Nichtigkeitsklage erstreckt sich die Rechtskraft auch auf den Rechtsnachfolger;
  • Wird Nichtigkeitsklage stattgegeben, so tritt Wirkung inter omnes ein.

siehe auch

1)
Leitsatz: „Gestattet der Inhaber einer geschäftlichen Kennzeichnung einem anderen deren Benutzung in schuldrechtlich wirksamer Weise, so erlangt zwar letzterer für seine aufgrund der Gestattung benutzte Bezeichnung nicht die Priorität der Kennzeichnung seines Vertragspartners. Er kann sich jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 936 Abs. 1 BGB auf diese Priorität berufen, wenn ein Dritter ihn aufgrund einer Bezeichnung in Anspruch nimmt, die zwar im Verhältnis zu seiner eigenen prioritätsälter ist, gegen die jedoch sein Vertragspartner aufgrund der besseren Berechtigung seiner Kennzeichnung mit Erfolg vorgehen könnte.“.
verfahrensrecht/passive_prozessstandschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1