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verfahrensrecht:parteifaehigkeit

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 Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, gemäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden.((BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App)) [§ 50 (2) ZPO -> [[Parteifähig des nicht rechtsfähigen Vereins]]] Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, gemäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden.((BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App)) [§ 50 (2) ZPO -> [[Parteifähig des nicht rechtsfähigen Vereins]]]
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 ==== Formeller Parteibegriff der ZPO ==== ==== Formeller Parteibegriff der ZPO ====
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