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verfahrensrecht:paragraph_950_zpo

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Anwendbare Vorschriften (§ 950 ZPO)

§ 950 ZPO

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 → Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Anwendung der Vorschriften zur Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und der §§ 951 bis 957.

Siehe auch: § 1076 ZPO

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