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verfahrensrecht:paragraph_923_zpo

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Abwendungsbefugnis (§ 923 ZPO)

§ 923 ZPO

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Bedingungen für deren Aufhebung und der Rechte der betroffenen Parteien.

  • Siehe auch § 711 ZPO
verfahrensrecht/paragraph_923_zpo.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1