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verfahrensrecht:paragraph_793_zpo

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

§ 793 ZPO

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Titel 2: Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen Vollstreckungstitel erlangt und durchgesetzt werden können, sowie die Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen.

verfahrensrecht/paragraph_793_zpo.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1