Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Cross-Reference: Siehe auch § 896 ZPO für Regelungen zur Erteilung von Urkunden bei Ersetzung einer Willenserklärung durch ein Urteil.
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