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verfahrensrecht:paragraph_725_zpo

Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO)

§ 725 ZPO

Die Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Zulässigkeit der VollstreckungsklauselAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 732 (1) ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

siehe auch

§§ 704 - 945b ZPO → Zwangsvollstreckung ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungstitel und Klausel

Cross-Reference: Siehe auch §1093_ZPO.txt

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