Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Titel 7: Zeugenbeweis
Cross-Reference: Siehe auch § 403 ZPO und § 420 ZPO für andere Beweisarten.
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