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verfahrensrecht:paragraph_373_zpo

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Beweisantritt (§ 373 ZPO)

§ 373 ZPO

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Titel 7: Zeugenbeweis

Cross-Reference: Siehe auch § 403 ZPO und § 420 ZPO für andere Beweisarten.

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