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verfahrensrecht:paragraph_350_zpo
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Rechtsmittel (§ 350 ZPO)

§ 350 ZPO

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen und allgemeinen Verfahren im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe.

Cross-Reference: Siehe auch §591_ZPO.txt

verfahrensrecht/paragraph_350_zpo.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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