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verfahrensrecht:ordnungsmittel_gegen_die_oeffentliche_hand

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 +====== Ordnungsmittel gegen die öffentliche Hand ======
  
 +Eine etwaige Verhängung von Ordnungshaft [§ 890 (1) ZPO -> [[Ordnungsmittel]]] scheidet nicht deshalb aus, weil die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts [-> [[:Öffentliche Hand]]] ist.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App))
 +
 +Bezüglich der Vollstreckung von Unterlassungstiteln gegenüber der öffentlichen Hand gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings verbreitet angenommen,
 +dass das Ordnungsgeld der Höhe nach auf den in § 172 VwGO genannten Betrag von 10.000 € begrenzt sei und keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App); m.w.N.))
 +
 +Dass keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe, wird damit begründet, dass die Vollstreckung die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigen dürfe und eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches
 +Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge hätte.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App; m.V.a. VGH Mannheim [juris Rn. 5]; zur Verhängung von Zwangshaft gegen Amtsträger einer Behörde,
 +die sich weigert, einer [verwaltungs-]gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihr aufgegeben wird, eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung zu erfüllen vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-752/18,
 +juris Rn. 56 - Deutsche Umwelthilfe/Freistaat Bayern))
 +
 +Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Zivilrechtsweg nicht anders zu behandeln als andere Parteien.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App; m.w.N.)) Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € sowie Ordnungshaft anzudrohen.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 = WRP 2009, 1369 - Auskunft der IHK; Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 = WRP 2013, 1585 - Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14,
 +BGHZ 205, 220))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 890 (1) ZPO -> [[Ordnungsmittel]]