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— | verfahrensrecht:oertliche_zustaendigkeit [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Örtliche Zuständigkeit ====== | ||
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+ | **§ 35 ZPO** | ||
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+ | Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. | ||
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+ | § 281 ZPO -> [[Verweisung bei Unzuständigkeit]] | ||
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+ | Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde.((BGH, | ||
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+ | Auch die örtliche Zuständigkeit ist eine [[Prozessvoraussetzungen|Prozessvoraussetzung]], | ||
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+ | Zu unterscheiden sind [[der allgemeine Gerichtsstand]], | ||
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+ | Neben dem | ||
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+ | * [[Der allgemeine Gerichtsstand|allgemeinen Gerichtsstand]] | ||
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+ | gibt es verschiedene besondere Gerichtsstände: | ||
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+ | * [[Gerichtsstand des Erfüllungsortes]] | ||
+ | * [[Gerichtsstand der unerlaubten Handlung]] | ||
+ | * [[Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage ]] | ||
+ | * [[Gerichtsstand der Klage wegen widerrechtlicher Entnahme]] | ||
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+ | Die fehlende örtliche Zuständigkeit kann geheilt werden durch | ||
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+ | - Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) (§ 38 ZPO) | ||
+ | - Rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) | ||
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+ | Zu 2.: Rügelose Verhandlung nach § 39 ZPO meint die Stellung eines Antrags auf Klageabweisung, | ||
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+ | Bei mehreren nicht ausschließlichen Zuständigkeiten hat der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Die Ausübung der Wahl erfolgt durch Erhebung der Klage. | ||
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+ | Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit verweist das unzuständige Gericht nach § 281 ZPO auf Antrag des Klägers. | ||
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+ | Im internationalen deutschen Zivilprozessrecht (IZPR) folgt die [[internationale Zuständigkeit]] der örtlichen Zuständigkeit. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | * [[Zuständigkeit]] | ||
+ | * [[Prozeßvoraussetzungen]] | ||
+ | * [[Internationale Zuständigkeit]] | ||
+ | * [[Internetrecht: |
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