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verfahrensrecht:oeffentliche_gewalt

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 +======  Öffentliche Gewalt  ======
  
 +Die Verfassung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG -> [[Rechtsweggarantie]]) gewährleistet, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21))
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 +Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, jedermann das Recht einzuräumen, im Interesse der Allgemeinheit gerichtlich gegen (vermeintlich) rechtswidrige staatliche Maßnahmen vorzugehen.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08, NVwZ 2009, 1426, 1427; Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand Juli 2021, Art. 19 Abs. 4 Rn. 9))
 +
 +===== siehe auch =====