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verfahrensrecht:objektive_klagehaeufung

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Objektive Klagehäufung

Klagehäufung
Kumulative Klagehäufung
Alternative Klagehäufung
Streitgegenstand

Durch Anspruchshäufung (auch objektiven Klagehäufung) können mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden. Nach Klageerhebung ist eine nachträgliche Klagehäufung nur noch im Wege der Klageänderung möglich.

Nach § 260 ZPO können mehrere Streitgegenstände (d.h. „Ansprüche“ im zivilprozessualen Sinn) in einer Klage verbunden werden. Voraussetzungen sind:

  • Dieselbe Prozessart (d.h. nicht Hauptsache- und Verfügungsverfahren) und
  • Zuständigkeit desselben Gerichts

Daher kann prinzipiell aus mehreren Patenten in einer Verletzungsklage vorgegangen werden. Düsseldorf trennt jedoch nach § 145 ZPO radikal ab. Hierfür sind wohl Statistikerwägungen leitend.

siehe auch

verfahrensrecht/objektive_klagehaeufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1