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verfahrensrecht:notanwalt

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Notanwalt

§ 78b (1) ZPO

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.1)

Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts.2)

Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Partei die Beiordnung eines Notanwalts nicht verlangen.3)

Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen begründet werden, die auch die Verantwortung dafür tragen. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung der Rechtsanwälte. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Rat ihres Prozessbevollmächtigten durchzusetzen.4)

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt unter anderem voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet.5)

Hieran fehlt es, wenn die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten scheitert.6)

Eine Anfrage bei lediglich drei beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten reicht grundsätzlich nicht aus.7)

Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. - falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist - für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang.8)

Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen.9)

§ 78b (2) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - I ZR 28/19
4)
BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - I ZR 28/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8 mwN
5)
BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010 - Xa ZR 18/10
6)
BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010 - Xa ZR 18/10; m.V.a. BGH, Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 m.w.N.
7)
BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010 - Xa ZR 18/10; m.w.N.
8)
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11
9)
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11; vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: OLG München, Beschluss vom 20. August 2001 - 1 W 2066/01, MDR 2002, 724; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rn. 11
verfahrensrecht/notanwalt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1