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+ | ====== Nichtzulassungsbeschwerde ====== | ||
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+ | **§ 544 (1) ZPO** | ||
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+ | Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden. | ||
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+ | -> [[Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ | ||
+ | -> [[Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ | ||
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+ | Das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit.((BGH, | ||
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+ | ==== Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde ==== | ||
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+ | **§ 544 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden. | ||
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+ | ==== Ablauf der Verfahrens ==== | ||
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+ | **§ 544 (3) ZPO** | ||
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+ | Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||
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+ | **§ 544 (4) ZPO** | ||
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+ | Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, | ||
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+ | Eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde | ||
+ | kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung | ||
+ | herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der | ||
+ | Gehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln.((BGH; | ||
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+ | **§ 544 (5) ZPO** | ||
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+ | Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. | ||
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+ | **§ 544 (6) ZPO** | ||
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+ | Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, | ||
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+ | **§ 544 (7) ZPO** | ||
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+ | Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. | ||
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+ | Wird einer der [[absolute Revisionsgründe|absoluten Revisionsgründe]] des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO mit der [[Nichtzulassungsbeschwerde]] geltend gemacht und liegt dieser tatsächlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).((BGH, Beschl. vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05 )) | ||
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+ | Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind - sieht man von den Möglichkeiten im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - grundsätzlich nur die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden sind.((BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. BGHZ 152, 7, 8; BGH, Beschl. v. 31.10.2002 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754, 755)) | ||
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+ | Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist von dem Verfahren der (zugelassenen) Revision getrennt zu betrachten. Für das Erstere erfolgt kein Verweis auf § 557 Abs. 3 ZPO und wegen der Regelung in § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine über das Begründungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung der Zulassungsgründe gefordert, der es bei einer umfassenden Prüfungskompetenz nicht bedurft hätte.((BGH, | ||
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+ | Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, | ||
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+ | Erklärt der Kläger in einem durch den Beklagten eingeleiteten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, gelten für die hier maßgebliche Zeitspanne zwischen | ||
+ | Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Verbescheidung durch das Revisionsgericht Besonderheiten. In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre. | ||
+ | Erst wenn diese Frage vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, | ||
+ | 31. Aufl., § 91a Rn. 51)) Ergibt die Prüfung auf der ersten Stufe, dass kein Zulassungsgrund | ||
+ | vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.((BGH, | ||
+ | Hacker in Ströbele/ | ||
+ | kann bei Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erst dann in | ||
+ | der Sache entscheiden, | ||
+ | genommen wurde (§ 543 Abs. 1 ZPO), mithin ein Zulassungsgrund vorliegt. | ||
+ | Die Entscheidung über die einseitige Erledigungserklärung und den entsprechenden | ||
+ | Feststellungsantrag des Klägers ist eine Entscheidung in der Sache. | ||
+ | Sie darf deshalb erst erfolgen, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist.((BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14 - Aquaflam)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 542 ff ZPO -> [[Revision]] |
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