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+ | ====== Neues Vorbringen ====== | ||
+ | § 529 ZPO -> [[Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]] | ||
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+ | Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz ausgefallen ist. Wenn es einen nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, | ||
+ | bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Rechtsmittel]] |
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