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verfahrensrecht:neuanstellung_der_klage

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Neuanstellung der Klage

§ 269 (6) ZPO

Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme

verfahrensrecht/neuanstellung_der_klage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1