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verfahrensrecht:natuerliche_handlungseinheit

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 +====== Natürliche Handlungseinheit ======
  
 +-> [[Zusammenfassung wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit]]
 +
 +Im Zivilrecht und in der [[Zwangsvollstreckung]] können mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen, die
 +aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer [[natürliche Handlungseinheit|natürlichen Handlungseinheit]] als eine Tat angesehen werden.((BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13))
 +
 +Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.((BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19; m.V.a. BGHZ 146, 318, 326 [juris Rn. 29] - Trainingsvertrag))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +ZPO, Buch 8 -> [[Zwangsvollstreckung]]
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