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+ | ====== Nachangemeldete Kosten ====== | ||
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+ | Grundsätzlich handelt es sich bei nachangemeldeten Kosten um einen eigenständigen (zulässigen) neuen Kostenfestsetzungsantrag. Diese weiteren Kosten können im Rahmen des vorangegangenen Kostenfestsetzungsantrags | ||
+ | berücksichtigt werden, sofern der Kostenschuldner entsprechend § 263 ZPO einer solchen Antragserweiterung zustimmt oder sie das Gericht als sachdienlich zulässt; eine Berücksichtigung ist dabei auch im Erinnerungsverfahren noch möglich, solange über den Kostenfestsetzungsantrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; werden weitere Kosten dabei im Rahmen der Erinnerung des Kostenschuldners geltend gemacht, handelt es sich um eine | ||
+ | Anschlusserinnerung des Kostengläubigers.((BPatG, | ||
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+ | Während eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen [[Kostenfestsetzungsverfahren|Kostenfestsetzungsverfahrens]] kann der Kostengläubiger in analoger Anwendung von § 263 ZPO jederzeit die Festsetzung weiterer Kosten, auch noch im Erinnerungsverfahren, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kosten des Verfahrens]] \\ | ||
+ | -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ | ||
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