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verfahrensrecht:muendliche_verhandlung_und_schriftliches_verfahren [2022/08/26 07:58] – mfreund | verfahrensrecht:muendliche_verhandlung_und_schriftliches_verfahren [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren ====== | ||
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+ | **§ 1047 (1) ZPO** | ||
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+ | Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, | ||
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+ | Nach § 1047 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet - vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien - das Schiedsgericht, | ||
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+ | Das Schiedsgericht hat gemäß § 1047 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, | ||
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+ | Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, | ||
+ | eine mündliche Verhandlung stattfindet, | ||
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+ | Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht der betroffenen Partei.((BGH, | ||
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+ | Daher muss das Schiedsgericht einen Verhandlungstermin auf begründeten Antrag einer Partei verlegen, wenn dies zur Wahrung ihrer Verfahrensgrundrechte geboten ist. Die Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer | ||
+ | Partei kann in diesem Sinne einen beachtlichen Grund darstellen. Ob in einem solchen Fall die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt aus der Sozietät zumutbar ist, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des erkrankten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen | ||
+ | Rechtsanwalt der Sozietät entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist dabei in den Blick zu nehmen.((BGH, | ||
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+ | **§ 1047 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. | ||
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+ | **§ 1047 (3) ZPO** | ||
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+ | Alle Schriftsätze, | ||
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+ | Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpflichtet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 1025 - 1066 ZPO -> [[Schiedsrichterliches Verfahren]] |
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