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verfahrensrecht:muendliche_verhandlung_279

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Mündliche Verhandlung

§ 279 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Ablauf nach einer erfolglosen Güteverhandlung und die anschließende mündliche Verhandlung. Der Paragraf beschreibt die unmittelbare Fortsetzung der Verhandlung und die Erörterung des Sach- und Streitstands nach der Beweisaufnahme.

§ 279 (1) ZPO → Fortsetzung nach erfolgloser Güteverhandlung
Bestimmt die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach einer erfolglosen Güteverhandlung.

§ 279 (2) ZPO → Unmittelbare Beweisaufnahme im Haupttermin
Regelt die unmittelbare Beweisaufnahme im Haupttermin der Verhandlung.

§ 279 (3) ZPO → Erörterung des Sach- und Streitstands nach Beweisaufnahme
Erfordert die Erörterung des Sach- und Streitstands nach der Beweisaufnahme.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil

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