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verfahrensrecht:mitwirkung_der_geschaeftsstelle_bei_vollstreckung

Mitwirkung der Geschäftsstelle bei Vollstreckung

§ 753 (2) ZPO

Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

siehe auch

§ 753 ZPO → Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Regelt die Vollstreckung von Geldforderungen durch Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

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