Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
§ 753 ZPO → Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Regelt die Vollstreckung von Geldforderungen durch Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
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