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Mehrere Ansprüche

§ 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche, mit der Ausnahme, dass dies nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage gilt.

§ 5 ZPO

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Nach der für den Rechtsmittelstreitwert geltenden Vorschrift des § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage. § 39 Abs. 1 GKG bestimmt für den Gebührenstreitwert, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG [→ Klage und Widerklage] zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 von § 45 Abs. 1 GKG denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert, wenn der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend macht, um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.1)

Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer gesetzlicher Höchstwert bestimmt ist; erreicht bereits einer von mehreren Streitgegenständen diesen Höchstwert, führt die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG zu keiner Erhöhung.2)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.

1)
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZR 119/24 - OLG Hamburg - LG Hamburg
2)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – I ZB 42/25
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