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verfahrensrecht:maschinelle_antragstellung_ohne_unterschrift

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Maschinelle Antragstellung ohne Unterschrift

§ 690 (3) ZPO

Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.

siehe auch

§ 690 ZPO → Mahnbescheid
Regelt die Voraussetzungen und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.

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