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verfahrensrecht:leistungstitel

Leistungstitel

Ein Leistungstitel ist eine vollstreckbare [→ Vollstreckung] gerichtliche Entscheidung, die den Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Diese Leistung kann in einem Tun (z. B. Zahlung eines Geldbetrags oder Herausgabe einer Sache), einem Unterlassen (z. B. Verbot einer bestimmten Handlung) oder einem Dulden (z. B. das Hinnehmen einer bestimmten Maßnahme des Gläubigers) [→ Duldungstitel] bestehen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in sonstige Handlungen und Unterlassungen
Regelt die Durchsetzung von Handlungen und Unterlassungen, die nicht in der Herausgabe von Sachen bestehen, einschließlich der Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners.

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