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verfahrensrecht:ladung_zum_termin

Ladung zum Termin

§ 214 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ladung zu einem Termin von Amts wegen veranlasst wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Festlegung und Einhaltung von Terminen.

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