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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:kumulative_klagehaeufung

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Kumulative Klagehäufung

Klagehäufung
Objektive Klagehäufung
Alternative Klagehäufung

Dem Kläger ist es nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen.1)

In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser
verfahrensrecht/kumulative_klagehaeufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1