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— | verfahrensrecht:kostenfestsetzungsverfahren [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Kostenfestsetzungsverfahren ====== | ||
+ | § 103 Abs. (2) ZPO -> [[Kostenfestsetzungsantrag]] \\ | ||
+ | § 103 Abs. (1) ZPO -> [[Vorraussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens]] \\ | ||
+ | § 104 (1) ZPO -> [[Kostenfestsetzungsbeschluss]] \\ | ||
+ | § 104 (2) ZPO -> [[Verzinsungsantrag]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß]] \\ | ||
+ | -> [[Kostengrundentscheidung]] \\ | ||
+ | -> [[Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten]] \\ | ||
+ | -> [[Reisekosten]] \\ | ||
+ | |||
+ | RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
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+ | Das Kostenfestsetzungsverfahren setzt gemäß § 103 Abs. 1 ZPO eine [[Kostengrundentscheidung]] voraus, auf deren Grundlage die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt wird. Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt | ||
+ | eine Kostenfestsetzung zugunsten des Kostengläubigers nur, soweit ihre formale Reichweite die anwaltliche Tätigkeit erfasst, deren Kosten der Kostengläubiger zur Festsetzung angemeldet hat. So scheidet die Festsetzung von Kosten | ||
+ | aus, die von der Kostenentscheidung zeitlich nicht erfasst werden. Deshalb können außergerichtliche Kosten nicht festgesetzt werden, wenn sie nach der die Kostengrundentscheidung enthaltenden gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.((BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18 - Kosten des Patentanwalts V; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16, ZfSch 2017, 344, 346 Rn. 10)) | ||
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+ | Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung auch dann nicht, wenn sie die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren inhaltlich nicht erfasst.((BGH, | ||
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+ | Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein vereinfachtes Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren. Es ersetzt ein auf Kostenersatz gerichtetes zivilrechtliches Verfahren. | ||
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+ | Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte, | ||
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+ | Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind die [[Verfahrenskosten]]. Verfahrenskosten sind zum einen die [[Gerichtskosten]], | ||
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+ | Gegenstand sind nicht die Verfahrenskosten vor dem Amt. Für die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA existiert ein eigenständiges [[Patentrecht: | ||
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+ | In der Begründetheitsprüfung wird im wesentlichen geprüft, ob die geltend gemachten Kosten auch notwendige Kosten waren. -> [[Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten]] | ||
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+ | ==== Sonstiges ==== | ||
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+ | * Verjährung: | ||
+ | * [[Reisekosten]] | ||
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+ | ==== Vollstreckung ==== | ||
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+ | * Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO): Höhe: üblicherweise 120% des zugesprochenen Betrags. Entrichtung durch Hinterlegung beim Amtsgericht oder (mit Genehmigung des Senats) auch durch Bankbürgschaft. | ||
+ | * Vollstreckbare Ausfertigung beantragen (kann auch von Anfang an beantragt werden) | ||
+ | * Beauftragung des Vollstreckungsbeamtens | ||
+ | * Vollstreckungsabwehrklage ist beim BPatG einzureichen (z.B. bei Stundung, Zahlung, Erlaß, etc.) | ||
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+ | * Wartefrist für Vollstreckung: | ||
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+ | ==== Quotisierung ==== | ||
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+ | § 106 ZPO (1 Wochenfrist ist Praxisfremd) | ||
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+ | Übliche Frist zur Äußerung auf Vorbringen der Gegenseite ist ein Monat. Verlängerbar bei triftigem Grund. | ||
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+ | Vorsicht!!: § 107 ZPO: Monatsfrist für Antrag auf Abänderung des Kostenbeschlusses bei Revision | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kosten des Verfahrens]] \\ | ||
+ | -> [[Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß]] \\ |
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