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verfahrensrecht:kostenauferlegung_an_glaeubiger

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Kostenauferlegung an Gläubiger

§ 788 (4) ZPO

Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

siehe auch

§ 788 ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Regelt die Kosten der Zwangsvollstreckung, die dem Schuldner auferlegt werden, sofern sie notwendig waren.

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