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verfahrensrecht:kosten_ohne_erfolg_eingelegter_rechtsmittel

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Kosten ohne Erfolg eingelegter Rechtsmittel

§ 97 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat.

§ 97 (1) ZPO

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

Als in den Rechtsmittelinstanzen unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.1)

Die Kosten eines erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.2)

Die Kosten einer erfolglosen Berufung fallen der Berufungsklägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last; in Patentnichtigkeitsberufungen erfolgt die Kostenentscheidung auf Grundlage von § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.3)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.4)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.5)

siehe auch

§ 97 ZPO → Rechtsmittelkosten
Regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.

1)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit
2)
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – X ZR 106/24
3)
BGH, Urteil vom 23. September 2025 – X ZR 103/23; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 – X ZR 135/23; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 – X ZR 90/24
4)
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – I ZB 81/25
5)
BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – I ZB 101/25; BGH, Beschluss vom 3. November 2025 – I ZB 36/25; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2026 – I ZB 94/25
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