§ 97 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
Als in den Rechtsmittelinstanzen unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.1)
Die Kosten eines erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.2)
Die Kosten einer erfolglosen Berufung fallen der Berufungsklägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last; in Patentnichtigkeitsberufungen erfolgt die Kostenentscheidung auf Grundlage von § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.3)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.4)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.5)
§ 97 ZPO → Rechtsmittelkosten
Regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.
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