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verfahrensrecht:kosten_mehrerer_rechtsanwaelte [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:kosten_mehrerer_rechtsanwaelte [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Kosten mehrerer Rechtsanwälte ====== | ||
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+ | **§ 91 (2) S. 2 ZPO** | ||
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+ | Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. | ||
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+ | § 91 (2) S. 1 ZPO -> [[Auswärtiger Rechtsanwalt]] \\ | ||
+ | § 91 (2) S. 3 ZPO -> [[Rechtsanwalt in eigener Sache]] | ||
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+ | Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel stattfinden musste. Es findet also eine Deckelung der erstattungsfähigen Kosten statt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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